Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0168 E 22. Mai 2013 RS 4 (hier: eine ungünstige gutachterliche Stellungnahme)

Stammrechtssatz

Der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ein - wie behauptet - für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030116.L05