Verwaltungsgerichtshof
10.03.2026
Ra 2025/03/0116
GRS wie 2011/03/0168 E 22. Mai 2013 RS 4 (hier: eine ungünstige gutachterliche Stellungnahme)
Der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ein - wie behauptet - für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030116.L05