Verwaltungsgerichtshof
12.09.2025
Ra 2025/03/0077
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/03/0078 B 12.09.2025
GRS wie Ra 2018/03/0018 E 29. Mai 2018 RS 22 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)
Paragraph 41, Absatz 4, dritter Satz und Absatz 5, Vlbg JagdG 1988 konkretisieren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit derart, dass die Freihaltung eines Gebiets von Wild, die nach Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz Vlbg JagdG 1988 zur Folge hat, dass jedes Stück, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist, nur dann und nur insoweit anzuordnen ist, als andere Vorkehrungen, wie technische Maßnahmen mit Schutzwirkung für Flächen oder für Einzelpflanzen, oder die Anordnung einer Schwerpunktbejagung (im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz Vlbg JagdG 1988) nicht ausreichen, um die Gefährdung abzustellen vergleiche zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf Regelungen im Vlbg JagdG 1988 näher VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030077.L04