Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0077

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2025/03/0078 B 12.09.2025

Rechtssatz

Die revisionswerbende Partei, eine anerkannte Umweltorganisation, macht in der Revision eine Verletzung des JG geltend, soweit es der Umsetzung der FFH-Richtlinie (konkret deren Artikel 14 und 16) dient. Ihr kommt daher in diesem Umfang als anerkannter Umweltorganisation ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Regelung die Legitimation zur Beschwerde an das VwG und zur Revision an den VwGH zu vergleiche zur Beschwerdeberechtigung im Hinblick auf Artikel 14, FFH-Richtlinie VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, Rn. 35 f; und - im Revisionsfall allerdings noch nicht anwendbar - Paragraph 66 a, Absatz eins, Litera a, JG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2025,; zur Revisionslegitimation in Angelegenheiten des Unionsumweltrechtes jüngst VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0068, Rn. 31, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030077.L01