Verwaltungsgerichtshof
12.09.2025
Ra 2025/03/0077
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/03/0078 B 12.09.2025
Die revisionswerbende Partei, eine anerkannte Umweltorganisation, macht in der Revision eine Verletzung des JG geltend, soweit es der Umsetzung der FFH-Richtlinie (konkret deren Artikel 14 und 16) dient. Ihr kommt daher in diesem Umfang als anerkannter Umweltorganisation ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Regelung die Legitimation zur Beschwerde an das VwG und zur Revision an den VwGH zu vergleiche zur Beschwerdeberechtigung im Hinblick auf Artikel 14, FFH-Richtlinie VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, Rn. 35 f; und - im Revisionsfall allerdings noch nicht anwendbar - Paragraph 66 a, Absatz eins, Litera a, JG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2025,; zur Revisionslegitimation in Angelegenheiten des Unionsumweltrechtes jüngst VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0068, Rn. 31, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030077.L01