Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0069

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092; 27.5.2010, 2009/03/0169) ergibt sich nicht, dass eine "Weigerung" im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, WaffG nur in einem aktiven Tun des Betroffenen bestehen könne. So legt schon der allgemeine Sprachgebrauch nahe, dass eine Weigerung typischerweise gerade in der Unterlassung jener Handlung liegt, zu der man aufgefordert wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030069.L02