Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/03/0042 E 17. Dezember 2025 RS 1 (hier: ohne den Klammerausdruck und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH vermag die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders die von der Behörde bzw. vom VwG zu treffende rechtliche Beurteilung, ob die in Artikel 7, VO 1071/09 sowie in Paragraph 5, Absatz 3, GütbefG festgelegten finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Erweiterung der Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen vorliegen, nicht zu ersetzen vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 17.12.2008, 2006/03/0014, zur - damit weitgehend vergleichbaren - Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit bei Erteilung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz 1999). Schon deshalb greift das bloße Abstellen auf das Vorliegen einer Bestätigung, die vom VwG als solche nach Paragraph 3, Absatz eins, BZGü-VO angesehen wurde, zu kurz.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030043.L01