Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0022

Rechtssatz

Nachdem die Union keine Vorschriften über den Schutz des Rotwildes erlassen hat, unterliegen die (völkerrechtlichen) Verpflichtungen aus der Berner Konvention in Bezug auf diese Tierart allein dem innerstaatlichen Recht. Dabei hat für Österreich der Nationalrat anlässlich der Genehmigung der Berner Konvention beschlossen, dass diese im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983,). Die revisionswerbende Partei (eine anerkannte Umweltorganisation) kann deswegen ihre Beschwerdelegitimation nicht unmittelbar auf die von ihr geltend gemachten Artikel 7 und 10 der Berner Konvention stützen. Soweit der oberösterreichische Landesgesetzgeber Regelungen über das Rotwild erlässt (oder eine Behörde diesbezügliche Maßnahmen setzt), beruht die Beachtung von Bestimmungen der Berner Konvention somit allein auf der entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs als Vertragspartei und dem innerstaatlichen Verfassungsrecht, nicht jedoch dem Unionsrecht. Bei der Berner Konvention handelt es sich in diesem Bereich also nicht um eine (unmittelbar anwendbare oder im nationalen Recht umzusetzende) Rechtsvorschrift der Union im Bereich der Umwelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030022.L05