Verwaltungsgerichtshof
10.04.2025
Ra 2025/03/0022
Im Fall eines Übereinkommens, welches von der (nunmehrigen) Union und allen ihren Mitgliedstaaten aufgrund einer geteilten Zuständigkeit geschlossen wurde, ist zu klären, ob die Union in dem vom Rechtsstreit betroffenen Bereich ihre Zuständigkeiten ausgeübt und Vorschriften über die Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen erlassen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, unterlägen die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Sollte hingegen festgestellt werden, dass die Union ihre Zuständigkeiten ausgeübt und Vorschriften im betreffenden Bereich erlassen hat, fände das Unionsrecht Anwendung vergleiche EuGH 11.9.2007, C-431/05, Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos Ldª, Rn. 33 bis 35, sowie EuGH 8.3.2011, C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 31 bis 33, zu Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention und der FFH-Richtlinie).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030022.L04