Verwaltungsgerichtshof
10.04.2025
Ra 2025/03/0022
Die Artikel 7 und 10 des Berner Übereinkommens enthalten keine Vorschriften mit unmittelbarer unionsrechtlicher Wirkung, zumal die darin genannten Verpflichtungen dem Wortlaut nach ("Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen ...", "Jegliche Nutzung ... wird so geregelt, ..." und "Die Vertragsparteien verpflichten sich, ... ihre Maßnahmen zu koordinieren.") nicht so klar und präzise sind, dass deren Erfüllung und Wirkung nicht vom Erlass weiterer Rechtsakte abhinge. Das zeigt sich auch daran, dass die Union zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus der Berner Konvention weitere Rechtsakte, nämlich insbesondere die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (kurz: FFH-Richtlinie) sowie die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kurz: Vogelschutzrichtlinie) erlassen hat. Das Rotwild ist von diesen Rechtsakten jedoch nicht erfasst und insbesondere nicht in den Anhängen römisch vier oder römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030022.L03