Verwaltungsgerichtshof
10.04.2025
Ra 2025/03/0022
Die Union ist Vertragspartei der Berner Konvention und dadurch völkerrechtlich gebunden vergleiche EuGH 11.7.2024, C-601/22, Umweltverband WWF Österreich, Rn. 43). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Vorschriften eines von der (nunmehrigen) Union abgeschlossenen Übereinkommens im Hinblick auf Artikel 216, Absatz 2, AEUV integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung vergleiche etwa EuGH 8.3.2011, C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 30, und die dort zitierte Rechtsprechung). Eine Bestimmung eines von der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Übereinkommens hat jedoch nur dann unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur dieses Übereinkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängen vergleiche EuGH 8.3.2011, C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 44, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030022.L01