Verwaltungsgerichtshof
22.05.2025
Ra 2025/03/0011
GRS wie Ra 2023/04/0051 B 12. Juni 2023 RS 3
"Schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem solchen Fall hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 besitzt vergleiche VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030011.L02