Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Rechtssatz

Der VfGH hat ausgesprochen, dass dem Träger der Straßenbaulast bereits im Verfahren über die Anordnung der Sicherung eines Eisenbahnüberganges gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EisbG - und nicht erst im nachgelagerten Kostenverfahren gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG - Parteistellung gewährt werden müsse, um Einwände gegen die Sicherungsanordnung erheben zu können vergleiche VwGH 5.4.2022, Ra 2022/03/0073, mit Hinweis auf VfGH 26.2.2020, G 179 aus 2019,, VfSlg. 20.362 aus 2020, u.a.). Dazu führte der VfGH aus, der Träger der Straßenbaulast sei gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, EisbG zur anteiligen Tragung der Kosten für die Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges - sofern keine anderslautende (zivilrechtliche) Einigung zwischen Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast besteht - verpflichtet; ohne Parteistellung im Sicherungsverfahren hätte er aber keine rechtliche Möglichkeit, die (Rechtmäßigkeit der) bescheidmäßig angeordnete(n) Sicherung - und damit seine Verpflichtung zur Kostentragung dem Grunde nach - in Zweifel zu ziehen. Gegenstand des nachgelagerten Kostenverfahrens gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbG seien nämlich allein die Höhe und Aufteilung der durch die Errichtung der im Einzelfall festgelegten Sicherung entstandenen Kosten, nicht aber die Anordnung der Sicherung dem Grunde nach. Durch die Anordnung der Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraph 49, Absatz 2, erster Halbsatz EisbG komme es sohin als unmittelbare Rechtsfolge der im Bescheid angeordneten Leistungsverpflichtung des Eisenbahnunternehmens zu einer Belastung des Trägers der Straßenbaulast vergleiche VfGH 26.2.2020, G 179 aus 2019,, VfSlg. 20.362 aus 2020, u.a.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J06