Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ro 2025/03/0007
Bei dem Recht, dessen Vorhandensein die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausschließt, muss es sich um ein aus dem Bescheidspruch erwachsenes subjektives öffentliches Recht handeln vergleiche VwGH 22.3.1993, 93/10/0033, mwN). Bei der Beschwerde des zuständigen Arbeitsinspektorats gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG geht es nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte; vielmehr handelt es sich um ein objektives Beschwerderecht, das in Angelegenheiten besteht, die den Arbeitnehmerschutz berühren vergleiche auch VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249). Daher können ihm als Partei aus den Bescheiden, mit denen die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen angeordnet wurde, keine Rechte im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG erwachsen sein. Seine Beteiligung im Verfahren zur Erlassung der auf Paragraph 49, Absatz 2, EisbG gestützten Bescheide stünde daher einer Abänderung der Ausführungsfristen im Wege des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J04