Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ro 2025/03/0007
Anders als bei der baulichen Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 48, Absatz eins, (letzter Satz) EisbG vergleiche zur Einfügung dieses Satzes durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2603 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode S. 5) besteht nach der aktuell geltenden Rechtslage bei der Anordnung über die zur Anwendung kommende Sicherung keine rechtliche Grundlage dafür, die - nach Paragraph 103, (zweiter Satz) EisbKrV von der Behörde festgesetzte - angemessene Ausführungsfrist auf Antrag zu verlängern.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J02