Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ro 2025/03/0007
Während Paragraph 48, EisbG die bauliche Umgestaltung bzw. Auflassung bestehender Eisenbahnkreuzungen und die Aufteilung der diesbezüglichen Kosten auf die beteiligten Verkehrsträger normiert, hat nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG die Behörde "über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung" zu entscheiden. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG "sinngemäß anzuwenden", sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird vergleiche VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0127, mwH). Folglich erstreckt sich die sinngemäße Anwendung weder auf die im vorletzten Satz des Paragraph 48, Absatz eins, EisbG geregelte Bestimmung einer Frist für die Durchführung der baulichen Umgestaltung bzw. Auflassung noch auf den - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, angefügten - letzten Satz dieser Regelung, der vorsieht, dass die Behörde auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern kann.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J01