Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2025/03/0005

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ORF-G beschränkt sich die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk (unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof) auf eine Aufsicht "nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes". Nach Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G obliegt diese Rechtsaufsicht sowie nach Paragraph 35, Absatz 2, ORF-G auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Regulierungsbehörde. Regulierungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die KommAustria (Paragraph 35, Absatz 3, ORF-G). Dass sich die Rechtsaufsicht der KommAustria auch auf die Handlungen anderer Rechtsträger als des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften beziehen könnte, denen eine Verletzung des ORF-G vorgeworfen wird (z.B. der zuständigen Bundesministerin bei der Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates), ist damit bereits aufgrund der Textierung des Paragraph 35, Absatz eins, ORF-G auszuschließen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030004.J05