Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2025/03/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/12/0048 B 21. Jänner 2016 RS 1 (hier: Eine Trennbarkeit liegt auch dann vor, wenn das VwG mit der Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid, der seinerseits getrennte Spruchpunkte enthält, den Spruch des bekämpften Bescheides übernimmt und somit ebenfalls getrennte Absprüche trifft.)

Stammrechtssatz

Liegen trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche E 30. Juni 2015, Ro 2015/21/0011; E 17. November 2015, Ra 2015/03/0058).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030004.J03