Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ro 2025/03/0004
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/03/0005
GRS wie Ra 2015/12/0048 B 21. Jänner 2016 RS 1 (hier: Eine Trennbarkeit liegt auch dann vor, wenn das VwG mit der Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid, der seinerseits getrennte Spruchpunkte enthält, den Spruch des bekämpften Bescheides übernimmt und somit ebenfalls getrennte Absprüche trifft.)
Liegen trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche E 30. Juni 2015, Ro 2015/21/0011; E 17. November 2015, Ra 2015/03/0058).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030004.J03