Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2025/03/0005

Rechtssatz

Ob Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden, richtet sich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung in Geltung stand vergleiche - insoweit vergleichbar - VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015, zum Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz - AMD-G). Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 215 aus 2022,, VfSlg. 20.640, hat der VfGH unter anderem Paragraph 20, Absatz eins und 4 (im näher bezeichneten Umfang), Paragraph 28, Absatz 4 und 5 sowie Absatz 6, erster Satz ORF-G als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft tritt. Hat der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis - wie hier - eine Frist für das Außerkrafttreten gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG). Die aufgehobenen Bestimmungen des ORF-G sind im Revisionsfall - der kein Anlassfall ist - daher weiterhin anzuwenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030004.J01