Verwaltungsgerichtshof
02.02.2026
Ra 2025/02/0241
Zweifelt der Lenker das Ergebnis des Alkomattests an, so hat er die Möglichkeit, im Anschluss an den Alkomattest gemäß Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen (VwGH 4.4.2017, Ra 2016/02/0267). Unterlässt es der Lenker, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen, hat das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StVO als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (VwGH 31.10.1990, 90/02/0149).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020241.L01