Verwaltungsgerichtshof
18.11.2025
Ra 2025/02/0204
GRS wie Ra 2017/08/0119 B 8. Juli 2019 RS 4 (hier im letzten Satz 'inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können')
Auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die der Behörde wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern die Behörde bzw. das Gericht dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangen hätte können vergleiche etwa VwGH 23.3.2015, Ro 2014/08/0033; 19.4.2016, Ra 2016/22/0003).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020204.L03