Verwaltungsgerichtshof
16.01.2026
Ra 2025/02/0203
GRS wie Ra 2022/12/0085 E 18. November 2024 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Das VwG hat im Rahmen der Beweiswürdigung alle relevanten Beweisergebnisse zu berücksichtigen. Die gänzliche Außerachtlassung eines Beweisergebnisses, ohne sich mit dessen inneren Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben, entspricht nicht dem Gesetz (VwGH 15.3.2018, Ra 2017/20/0487).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020203.L03