Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0191

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2025/02/0192 B 20.11.2025

Ra 2025/02/0193 B 20.11.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0085 E 17. Dezember 2013 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt waren, kann an der Verantwortlichkeit des Bf nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein nichts ändern vergleiche E 24. März 2011, 2011/09/0034), zumal die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG nicht geltend gemacht wurde. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert hingegen nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020191.L10