Verwaltungsgerichtshof
07.11.2025
Ra 2025/02/0191
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/02/0192 B 20.11.2025
Ra 2025/02/0193 B 20.11.2025
GRS wie Ra 2016/02/0002 E 23. März 2016 RS 4 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)
Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (zur internen Aufteilung E 4. Juli 2008, 2008/17/0072). (Hier: Alleine die Erklärung, ein Geschäftsführer sei für eine Baustelle "zuständig", ist nicht als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu werten. Daran ändert auch die Nennung des Namens dieses Geschäftsführers in der "Vorankündigung von Bauarbeiten" nichts, zumal dies weder weiteren Erklärungswert besitzt, noch als Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG zu sehen ist.)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020191.L04