Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0191

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2025/02/0192 B 20.11.2025

Ra 2025/02/0193 B 20.11.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0158 E 11. Mai 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020191.L03