Verwaltungsgerichtshof
07.11.2025
Ra 2025/02/0191
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/02/0192 B 20.11.2025
Ra 2025/02/0193 B 20.11.2025
GRS wie Ra 2016/02/0002 E 23. März 2016 RS 1 (hier ohne 'ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab' und ohne den letzten Satz)
Ein verantwortliches Vertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) ist ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab. Einer solchen bedarf es nicht vergleiche E 9. Februar 1999, 97/11/0044 und 0095).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020191.L02