Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0175

Rechtssatz

Ein mit Holztransporten befasster Kraftfahrer hat sich mit Rücksicht darauf, dass Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen (VwGH 19.10.1994, 94/03/0222; VwGH 25.4.2008, 2008/02/0045 bis 0046).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020175.L04