Verwaltungsgerichtshof
16.10.2025
Ra 2025/02/0175
GRS wie Ra 2017/02/0010 B 5. September 2017 RS 1
Dem Zulassungsbesitzer kommt gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 eine gemäß Paragraph 134, KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche E 17. Jänner 1990, 89/03/0165).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020175.L02