Verwaltungsgerichtshof
16.10.2025
Ra 2025/02/0175
GRS wie Ra 2017/02/0010 B 5. September 2017 RS 3
Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es grundsätzlich dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen vergleiche E 25. April 2008, 2008/02/0045).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020175.L01