Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0010 B 5. September 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es grundsätzlich dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen vergleiche E 25. April 2008, 2008/02/0045).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020175.L01