Verwaltungsgerichtshof
03.11.2025
Ra 2025/02/0164
GRS wie Ra 2021/02/0247 E 4. Juli 2022 RS 4 (hier betreffend den Stoff Amphetamin, der im Anhang römisch vier der Suchtgiftverordnung als einer der Stoffe (römisch vier.1.) aufgezählt wird, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Suchtgiftverordnung in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, SMG Suchtgiften gleichgestellt werden)
Methadon wird im Anhang römisch eins der Suchtgiftverordnung als einer der Stoffe (römisch eins.1.b.) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SMG 1997 aufgezählt. Diese Substanz fällt demnach unstrittig unter die Suchtgiftverordnung und ist damit ein Suchtgift iSd Paragraph 2, Absatz eins, SMG 1997. Nicht von Relevanz für die Frage der Beeinträchtigung durch Suchtgift iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 zum Zeitpunkt des Lenkens ist dabei die Frage, ob das Suchtgift etwa durch ärztliche Verschreibung oder ohne eine solche konsumiert wurde. Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ist vielmehr, ob die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch die Substanz beeinträchtigt war.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020164.L05