Verwaltungsgerichtshof
03.11.2025
Ra 2025/02/0164
Eine durch den Bezirkshauptmann gefertigte außerordentliche Revision, die die Bezirkshauptmannschaft selbst auf ihrem Deckblatt als Revisionswerberin anführt und in der im Einleitungssatz ausgeführt wird, dass die "Bezirkshauptmannschaft [...] innerhalb offener Frist gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nachstehende außerordentliche Revision" erhebe, ändert unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände nichts an der Zurechnung der Revision an die Bezirkshauptmannschaft. Eine behördliche Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes selbst besteht nämlich nicht. Daran vermag auch die Fertigungsklausel "Der Bezirkshauptmann" nichts zu ändern, zumal der Bezirkshauptmann den Willen der monokratischen Behörde Bezirkshauptmannschaft bildet (VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020164.L03