Verwaltungsgerichtshof
16.10.2025
Ra 2025/02/0144
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/02/0145 E 25.11.2025
GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 13
Bei der Beurteilung, ob ein ausreichendes Kontrollsystem dargetan wurde, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die der Verwaltungsbehörde bzw. dem im Beschwerdeweg angerufenen VwG, nicht aber einem beigezogenen Sachverständigen zukommt. Der Sachverständige kann daher lediglich bei der Ermittlung des für eine rechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) behilflich sein. Ob der festgestellte Sachverhalt dann dem genannten Erfordernis Genüge leisten kann, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösende Frage vergleiche VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0003).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020144.L02