Verwaltungsgerichtshof
16.10.2025
Ra 2025/02/0144
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/02/0145 E 25.11.2025
Bei den Übertretungen der Paragraph 17, Absatz eins und 18 Wr. VG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, sodass nach der in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd Paragraph 5, VStG trifft (VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020144.L01