Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/02/0098 B 14. Juni 2022 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtmittelkonsum, sei er auch geringfügig, reicht für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 aus. Ob die im toxikologischen Gutachten festgestellte THC-Konzentration im Blut auf den Konsum von CBD-Produkten oder Suchtmittel zurückzuführen ist, erweist sich letztlich als unerheblich, darauf kommt es mit Blick auf das vorliegende Testergebnis, welches die Menge von 0,50 ng/ml THC im Blut des Lenkers bestätigte, nämlich nicht an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020108.L01