Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0045 E 22. November 2016 VwSlg 19484 A/2016 RS 1 (hier ohne Nennung der Fassung des Paragraph 36, KFG und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Einleitungssatz des Paragraph 36, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, stellt diese Bestimmung auf das "Verwenden" ua von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ab. Laut der Rechtsprechung zu Paragraph 36, legcit wird ein Kraftfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu vergleiche E 25. Jänner 2002, 99/02/0146). Wesentlich ist nach Paragraph 36, Litera e, legcit, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist vergleiche E 27. Oktober 1993, 92/03/0099).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020050.L02