Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0360

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fe 2019/01/0001 E 13. Februar 2020 RS 2 (hier nur die ersten beiden Sätze ohne Bezugnahme auf die Abweisung eines Erstreckungsantrags)

Stammrechtssatz

Bei der Abweisung eines Antrages auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft handelt es sich um keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme, bezogen auf den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG. Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, MRK vergleiche insoweit zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach AsylG 2005 VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN unter anderem auf Rechtsprechung des EGMR; vergleiche zur Sperrwirkung einer Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für ein Verwaltungsstrafverfahren etwa VwGH 24.4.2018, Ro 2017/03/0016 oder VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230, jeweils mwN). Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich daher auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben vergleiche VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010360.L01