Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0324 B 13. Oktober 2021 RS 1 (hier auch bezugnehmend auf staatsanwaltschaftliche Anordnungen)

Stammrechtssatz

Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung. Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010228.L01