Verwaltungsgerichtshof
21.08.2025
Ra 2025/01/0228
GRS wie Ro 2021/01/0019 B 27. September 2021 RS 2 (hier: zweiter Satz auch bezugnehmend auf staatsanwaltschaftliche Anordnungen)
Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden vergleiche VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010228.L02