Verwaltungsgerichtshof
14.10.2025
Ra 2025/01/0217
GRS wie Ra 2018/01/0076 E 15. Mai 2019 RS 5
Die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, StbG beantragte Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist nicht erst dann zu erteilen, wenn deren Versagung das Kindeswohl gefährden würde oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung der Bewilligung sprechen. Vielmehr genügt es, dass die Bewilligung der beantragten Beibehaltung dem Kindeswohl entspricht.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010217.L01