Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0076 E 15. Mai 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, StbG beantragte Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist nicht erst dann zu erteilen, wenn deren Versagung das Kindeswohl gefährden würde oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung der Bewilligung sprechen. Vielmehr genügt es, dass die Bewilligung der beantragten Beibehaltung dem Kindeswohl entspricht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010217.L01