Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0047

Rechtssatz

Bei einer Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist entscheidend, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt vergleiche etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010047.L01