Verwaltungsgerichtshof
07.05.2026
Ro 2025/01/0005
GRS wie Ro 2023/01/0010 B 21. April 2026 RS 1
Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist jener von mehreren in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden erster Instanz (Paragraph 9, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 14, Absatz eins und 3 SPG) zuzurechnen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Ausübung von Befehlsgewalt begonnen wurde.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025010005.J02