Verwaltungsgerichtshof
07.05.2026
Ro 2025/01/0005
GRS wie Ro 2016/17/0003 E 22. November 2017 RS 13 (hier ohne den zweiten Satz)
Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Parteistellung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zu. Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei weder eine Revisionslegitimation abgeleitet werden vergleiche VwGH 19.2.2015, Ra 2015/21/0014), noch eine Parteistellung im Revisionsverfahren einer anderen Partei.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025010005.J01