Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/21/0093 E 26. Juli 2022 RS 4 (hier ohne die Klammerausdrücke)

Stammrechtssatz

Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 gegenstandslos würde vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210162.L01