Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0827 E 21. Juli 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Partei wird den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Dartuung von Umständen beschränken müssen, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche E 19. April 1994, 94/11/0053).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210118.L02