Verwaltungsgerichtshof
14.10.2024
Ra 2024/20/0231
Richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen einen trennbaren Spruchpunkt - hier die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (zur rechtlichen Trennbarkeit der hier fraglichen Spruchpunkte vergleiche etwa VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) - darf das VwG den angefochtenen Bescheid im Fall der Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts auch nur in diesem Umfang aufheben. Folglich hat lediglich in diesem Rahmen eine Prüfung der Zuständigkeit im Sinn des Paragraph 27, VwGVG zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der hinsichtlich der trennbaren Spruchpunkte unangefochten gebliebene Bescheid an Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde leidet.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200231.L08