Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/19/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/19/0351 E 18. Oktober 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG 2014 stellt eine Sonderbestimmung über die gesetzliche Vertretung mündiger Minderjähriger dar. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerbestimmungen und den Intentionen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich die gesetzliche Vertretung eines mündigen Minderjährigen zwar generell nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, jedoch für das Zulassungsverfahren im Speziellen Abweichungen bestehen. Diese Ausführungen gelten - soweit Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG 2014 in Bezug auf das Asylverfahren nicht Sonderregelungen trifft - sinngemäß auch für unmündige Minderjährige, zumal Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG 2014 festlegt, dass "im Übrigen" Absatz 3, (und Absatz 5,) des Paragraph 10, BFA-VG 2014 gilt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024190001.J01