Verwaltungsgerichtshof
18.09.2024
Ra 2024/18/0451
GRS wie Ra 2021/04/0075 B 16. Jänner 2023 RS 2
Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das VwG gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179; 18.9.2019, Ra 2019/04/0111, 0112, Rn. 21, mwN). Es ist jedoch von der Behörde oder dem VwG nicht jedenfalls zwingend ein "Obergutachten" einzuholen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180451.L01