Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/18/0451

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0075 B 16. Jänner 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das VwG gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179; 18.9.2019, Ra 2019/04/0111, 0112, Rn. 21, mwN). Es ist jedoch von der Behörde oder dem VwG nicht jedenfalls zwingend ein "Obergutachten" einzuholen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180451.L01