Verwaltungsgerichtshof
29.02.2024
Ra 2024/18/0043
Aus asylrechtlicher Sicht kann es nicht darauf ankommen, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180043.L01