Verwaltungsgerichtshof
30.09.2025
Ra 2024/17/0025
Bei einer Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (VwGH 24.8.2023, Ro 2019/22/0012).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170025.L01