Verwaltungsgerichtshof
26.02.2024
Ra 2024/17/0008
Die Auswahl der Person eines allenfalls erforderlichen Sachverständigen obliegt allein dem Gericht im Rahmen seiner durch den Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit determinierten Verfahrensführung (VwGH 5.7.2021, Ra 2021/17/0060), wobei es zwar erforderlich ist, dass das VwG die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft (VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016), aber ohne dass deswegen irgendeine Verpflichtung bestünde, einen von einer Verfahrenspartei konkret benannten Sachverständigen zu bestellen, dessen Eignung und Qualifikation zusätzlich ohnedies zu prüfen wäre.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170008.L01