Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0077

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/16/0078 E 22.10.2025

Rechtssatz

Es sind nur die vom Zeugen tatsächlich aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Es kommt dabei allerdings nicht darauf an, ob die angefallenen Reisekosten zunächst von einem Dritten (etwa dem Dienstgeber des Zeugen) bestritten werden und in einem weiteren Schritt vom Zeugen zu übernehmen sind, solange der Zeuge in einer derartigen Konstellation die Verpflichtung zur Zahlung gegenüber dem Dritten nachweist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160077.L04