Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ra 2024/16/0077
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/16/0078 E 22.10.2025
Der Zeuge hat im Gebührenersatzverfahren betreffend Reisekosten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu bescheinigen, wobei das GebAG keine Beweismittelbeschränkung kennt vergleiche VwGH 10.1.2011, 2010/17/0097, zur Bescheinigung der Stellvertretung des Zeugen sowie der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160077.L02