Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0077

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/16/0078 E 22.10.2025

Rechtssatz

Der Zeuge hat im Gebührenersatzverfahren betreffend Reisekosten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu bescheinigen, wobei das GebAG keine Beweismittelbeschränkung kennt vergleiche VwGH 10.1.2011, 2010/17/0097, zur Bescheinigung der Stellvertretung des Zeugen sowie der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160077.L02